Bürgerschützengesellschaft Warstein e.V.
- Glaube - Sitte - Heimat - 

Satzung

 

der Bürgerschützengesellschaft Warstein e. V. vom 26.02.1994

 

in der Fassung der 5. Änderung vom 30.03.2019

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen

 

"Bürgerschützengesellschaft Warstein e.V."

 

   und hat seinen Sitz in Warstein; er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Die Zwecke des Vereins sind:

·        Förderung des Sports

·        Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,

der Fastnacht und des Faschings

 

   Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

 

a) die Ideale von Glauben und Sitte auf christlicher Grundlage zu achten, zu fördern und zu vertiefen, die Liebe und Treue zur sauerländischen Heimat und zum deutschen Vaterland zu erhalten, zu pflegen und zu fördern; hierbei enthält er sich jeder Betätigung parteipolitischer Art.

 

b) Verfassungstreue im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und alle gegenteiligen Bestrebungen abzuwehren,

 

c) durch Beteiligung an Prozessionen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen Treue zu Kirche und Glauben sinnfällig zum Ausdruck zu bringen,

 

d) Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn in christlicher Verantwortung zu pflegen und zu stärken. Zu diesem Zweck feiert der Verein jedes Jahr zu Pfingsten sein Schützenfest,

 

e) bei Jugendlichen das Interesse am Verein zu wecken und zu fördern,

 

f)  den Schießsport zu beleben und zu unterstützen,

 

g) die körperliche Ertüchtigung durch Sport (u. a. Tanzgruppen für Volkstänze) zu fördern.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die in § 2 Ziffer 1 genannten Zwecke anerkennt.

 

2. Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um die Aufgaben und Zwecke des Vereins oder um das Schützenwesen in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder genießen die volle Mitgliedschaft.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied vollzieht die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

 

§ 4

Schießgruppe

 

1. Als Sportschützen in der Schießgruppe des Vereins können auch Nichtmitglieder, so auch Personen weiblichen Geschlechts und Jugendliche nach Vollendung des 10. Lebensjahres mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, aufgenommen werden.

 

2. Die Schießgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

3. Die Schießgruppe hat dem Vorstand ihren Geschäfts- und Kassenbericht jährlich zur Prüfung vorzulegen.

 

 

 

§ 5

Aufnahme

 

1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (§ 13 Ziffer 2) auf Grund eines Aufnahmegesuchs.

 

2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen übertragen werden. (§ 13 Ziffer 8)

 

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft in Verein endet:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

d) bei Auflösung des Vereins.

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr) zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erfolgen. Im Falle des Austritts ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

 

3. Durch Beschluss des Vorstandes (§ 13 Ziffer 2) kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a) den Grundsätzen und Zwecken des Vereins oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt,

 

b) den Verein und sein Ansehen schädigt,

 

c) seinen Beitrag ein Jahr lang nicht entrichtet.

 

 

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

 

1. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2.  Das Mitglied erkennt die Datenschutzerkärung der Bürgerschützengesellschaft

    Warstein e.V. an.

 

3.  Der Mitgliedsbeitrag wir per Lastschrift eingezogen.

    

 

4. Im Einzelfall kann der Vorstand (§ 13 Ziffer 2) Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

 

 

 

5. - ersatzlos gestrichen -

 

 

 

§ 8

Besondere Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben die Pflicht, für die Grundsätze des Vereins einzutreten, seine Zwecke zu fördern, sich am Vereinsleben zu beteiligen, Schaden vom Verein abzuwenden und alles zu tun, sein Ansehen zu mehren.

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, abzustimmen und ein Ehrenamt im Verein zu übernehmen.

 

 

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung,

 

2. der Vorstand.

 

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich einzuberufen und zwar nach Möglichkeit zum 4. Samstag nach Aschermittwoch.

 

3. Die Einladung zur Versammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang (Rathaus) mit einer Frist von drei Wochen und durch zusätzliche Bekanntgabe des Termins in der Örtlichen Presse. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 Mitglieder erschienen sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist in der folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Genehmigung vorzutragen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

 

a) auf Verlangen des Vorstandes, wozu 2/3 seiner Stimmen erforderlich sind,

 

b) wenn sie von wenigstens 25 % der Mitglieder des Vereins beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.

 

6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitliederversammlung gehören:

 

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,

 

b) die Entlastung des Vorstands,

 

c) die Wahl des Vorstands, mit Ausnahme der geborenen Vorstandsmitglieder und die Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder,

 

d) die Wahl von drei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; jeder Prüfer kann nur in drei aufeinander folgenden Jahren die Kasse prüfen,

 

e) die Festsetzung des Jahresbeitrages,

 

f)  die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen, wobei Satzungsbeschlüsse einer 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bedürfen (§ 10 Ziffer 3), mit Ausnahme nach § 13 Ziffer 11 - 13

 

g) die Ernennung zum Ehrenmitglied.

 

 

 

§ 11

Wahlen zum Vorstand

 

1. Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.

 

2. Gewählt ist das Mitglied, welches die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Enthaltungen zählen nicht. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Zulässig ist geheime und öffentliche Wahl. Verlangt ein anwesendes Mitglied die geheime Wahl, so ist diesem Begehren zu entsprechen.

 

4. Vorschläge zu den Vorstandswahlen können von allen anwesenden Mitliedern vorgebracht werden. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Versammlungsleiter vorliegt.

 

5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand aus den Reihen des erweiterten Vorstands ein Ersatzmitglied, welches kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes weiterführt.

 

§ 12

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

 

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden (Oberst)

c) Geschäftsführer

d) Kassierer

e) 1. Beisitzer (Major)

 

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

als geborene Mitglieder

a) der jeweilige Ortsvorsteher

b) der jeweilige Schützenkönig

 

als gewählte Mitglieder

a) fünf Beisitzer

b) der Hauptmann der Nordkompanie

c) der Hauptmann der Ostkompanie

d) der Hauptmann der Südkompanie

 

 

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorstand tritt wenigstens viermal im Jahr, insbesondere vor der Mitgliederversammlung zusammen. Eine Sitzung ist außerdem einzuberufen, wenn

a) die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder

b) mehr als 50 % der Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen sowie Verdienstausfall können erstattet werden.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.

 

 

5. Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen entsprechend den Regelungen dieser Satzung ein und führt in diesen den Vorsitz.

 

6. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, insbesondere beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen.

 

7. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Organisation des Schützenfestes, die Sorge für Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen auf den Vereinsveranstaltungen.

 

8. Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

9. Der Vorstand ist berechtigt, Einzelausgaben bis zu 30.000,00 € ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zu tätigen.

 

10. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und   Mitgliederversammlung vor, führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand obliegen. Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands geschieht entsprechend § 13 Ziffer 2.

 

 

11. Der Vorstand hat die Pflicht die Bestimmungen der Datenschutzgrundverortnung umzusetzen.

 

12. Der Vorstand legt die Datenschutzerklärung für den Verein fest und passt diese nach gesetzlichen Vorgaben an. Die jeweils gültige Form ist auf der Homepage „bürgerschützen-warstein.de“ veröffentlicht und kann beim Vorstand eingesehen werden.

 

13. Der Vorstand hat die Pflicht Satzungsänderungen die, aus gesetzlichen und/oder datenschutzrechtlichen Gründen, vorgeschrieben sind mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu beschließen. Die Änderungen müssen auf der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

 

 

§ 14

Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Erledigung des gesamten anfallenden Schriftverkehrs sowie für die Erstellung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durch einen Protokollführer.

 

Die Protokolle sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen und in der folgenden Sitzung bzw. Versammlung vorzulegen.

 

§ 15

Kassierer und Kassenprüfer

 

1. Die Kassengeschäfte werden vom Kassierer erledigt.

 

2. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch die Kasse des Vereins zu tätigen und ordnungsgemäß zu verbuchen.

 

3. Für Abhebungen und Überweisungen oder sonstige Zahlungen bedarf es der Unterschrift des Kassierers.

 

4. - ersatzlos gestrichen -

 

5. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte zu prüfen. Über die vorgenommene Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

6. Die Kassenbücher sind zum 31.12. eines jeden Jahrs abzuschließen. Der Abschlussbericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vom Kassierer oder einem Vorstandsmitglied als sein Vertreter vorzulegen.

 

 

 

§ 16

Schützenfest

 

1. Der Verein feiert einmal im Jahr sein Schützenfest, und zwar zu Pfingsten. Eine Verlegung des Termins ist im Einzelfall nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich.

 

2. Das traditionelle Vogelschießen um die Königswürde findet während des Schützenfestes statt. Am Königsschießen dürfen sich nur Mitglieder, welche die Datenschutzerklärung akzeptiert haben, beteiligen.

Der Schützenkönig ist verpflichtet, sich eine Königin und einen Hofstaat zu wählen.

 

 

 

 

§ 17

Ausgestaltung des Vereinslebens

 

Weitere Regelungen zur Ausgestaltung des Schützenfestes und des sonstigen Vereinslebens, insbesondere zu den Kompanien, bleiben einer Geschäftsordnung vorbehalten.

 

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

 

2. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins hat namentlich zu erfolgen. Die Auflösung muss mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warstein oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar der Förderung des traditionellen Brauchtums, Heimatpflege und Heimatkunde in der Ortschaft Warstein, zu verwenden hat.

 

Warstein, 30. März 2019

 
 
 
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